Seit 01.05.2018 ist die DSGVO (EU-Datenschutzordnung) in Kraft. Diese stellt an Webseiten-Betreiber besondere technische und rechtliche Anforderungen parat. Verschiedene Gerichtsurteile verschärfen diese Situation immer wieder.
Laut einem Urteil des Münchener Landgerichts vom 20.01.2022 ist folgendes zu beachten:
Die Nutzung von Google Fonts ohne Einwilligung auf der eigenen Website verstößt gegen die EU-DSGVO und muss lokal auf dem eigenen Server gespeichert werden, welche von dort aus nachgeladen werden, sodass keine Daten (IP-Adresse, Browser) zu Google-Servern übertragen werden.
Das Urteil ist seit Kurzem rechtskräftig und Anwälte wie z. Bsp. Kilian Lennard aus Berlin sind bereits mit Abmahnungen beschäftigt.
Google Fonts bezeichnet ein interaktives Verzeichnis mit weit über 1000 Schriftarten, das von der Firma Google kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Viele Webseiten verwenden einige der darin enthaltenen Schriftarten – oft sogar ohne, dass sich die Schriften auf den Servern der Seiten befinden. Google ermöglicht es nämlich, dass eine solche Schrift von einem Google-Server quasi in dem Moment geladen wird, in dem ein Besucher eine Webseite betritt. Das ist aus verschiedenen Gründen praktisch, stellt aber einen Verstoß gegen die DSGVO dar, weil dabei Daten (IP-Adresse) des Webseitenbesuchers an Google übermittelt werden.
Um rechtlich sicher zu sein und keine Abmahnungen zu erhalten, ist es deshalb erforderlich, Google Fonts lokal auf der eigenen Webseite einzubinden. Das heißt, die Schriften (Fonts) werden auf die eigenen Server geladen und von dort in die Seite eingebunden. So findet keine Datenübertragung an Google und auch keine Datenschutzverletzung statt.
Sie sollten schnellstmöglich Ihre Webseite prüfen ob die Google-Fonts dynamisch eingebunden werden und dies schnellstmöglich ändern.
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